Im Erkenntnis vom 22.12.2020, LVwG-S-1769/001-2020, setzte sich das LVwG Niederösterreich mit der Frage auseinander, wann Geruchs- und Rauchemissionen iSd § 2 Abs. 2 Bundesluftreinhaltegesetzes (BLRG) als „geringfügig“ einzustufen sind. Als Maßstab für die Geringfügigkeit ist die Unwesentlichkeit iSd § 364 Abs. 2 ABGB heranzuziehen.