Kommt es im Rahmen von Störfällen zu Grenzwertüberschreitungen, so ist ein Weiterbetrieb der Anlage unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Beim Betrieb einer Mitverbrennungsanlage kam es durch Störungen zu Grenzwertüberschreitungen des Parameters Staub. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde darin ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 12 AVV, welcher die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte regelt, gesehen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass im Falle von Störfällen ein völlig anderes Regime – nämlich jenes des § 14 AVV („andere als normalen Betriebsbedingungen“) zur Anwendung gelangt. Im Ergebnis wurde diese Ansicht vom VwGH bestätigt (1.6.2023, Ro 2022/07/0014). Der Gerichtshof stellte klar, dass bei störfallbedingten Grenzwertüberschreitungen § 14 Abs. 3 AVV zur Anwendung kommt. Wird § 14 Abs. 3 AVV eingehalten, kann
zulässigerweise ein Weiterbetrieb in einem beschränkten Zeitraum stattfinden.