In seiner Entscheidung vom 17.11.2020 zur Zahl Ra 2020/07/0054 bis 0055-8 hatte der Verwaltungsgerichtshof über ein rechtskräftig abgeschlossenes Bewilligungsverfahren aus dem Jahre 2011 abzusprechen. Der VwGH setzt sich mit der Bestimmung des § 42 Abs. 3 AVG auseinander, nämlich mit der Frage, ob diese Bestimmung auch auf nicht präkludierte Parteien anzuwenden ist.