Im Rahmen folgender Verfahren, welche Interessenabwägungen vorsehen, ist nach Art. 3 Abs. 1 Beschleunigungs-VO im Einzelfall anzunehmen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Erzeugungsanlagen für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen: