Viel wurde über den Beschluss der EU-RenaturierungsVO im Rat in den letzten Wochen und Monaten gesprochen – in den wenigsten Fällen kam es dabei jedoch zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung.
Inhaltlich werden in der Verordnung insbesondere folgende Regelungen getroffen:
- Ziel der EU-RenaturierungsVO ist insbesondere die langfristige und nachhaltige Wiederherstellung bzw. Erholung von Ökosystemen, aber auch die Verbesserung der Ernährungssicherheit in den EU-Mitgliedstaaten. Zu diesen Zwecken sollen Flächen, die sich in „keinem guten Zustand“ befinden, bis 2050 in einen „guten Zustand“ versetzt werden.
- Ob und welche Flächen sich in „keinem guten Zustand“ befinden und welche Wiederherstellungsmaßnahmen notwendig sind, um solche Flächen in einen „guten Zustand“ zu überführen, wird in der Verordnung in Bezug auf einzelne Lebensräume und Ökosysteme definiert, wie beispielsweise für Land-, Küsten und Süßwassersysteme, städtische Ökosysteme, Flüsse und damit verbundene Auen, Bestäuberpopulationen oder landwirtschaftliche Ökosysteme.
- Die Verordnung enthält diesbezüglich auch Ausnahmetatbestände, die es ermöglichen, gewisse Flächen die grundsätzlich in „keinem guten Zustand“ wären, von der Wiederherstellungspflicht auszunehmen. Beispielsweise wird Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Vorrang gegenüber Wiederherstellungsmaßnahmen eingeräumt. In diesem Zusammenhang wurde auch vielen Bedenken der Mitgliedstaaten im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens Rechnung getragen und die Verordnung in einigen Bereichen „entschärft“.
- Kernelement des Wiederherstellungsprozesses ist die Aufstellung eines nationalen Wiederherstellungsplans, in dem die konkreten wiederherzustellenden Flächen sowie die relevanten Wiederherstellungsmaßnahmen anhand der in der Verordnung geregelten Vorgaben von den Mitgliedstaaten bis 2025 festgelegt werden sollen. Dieser muss vor seiner Umsetzung von der EU-Kommission überprüft und freigegeben werden.
- In Bezug auf Projektverwirklichungen wird es auf den wiederherzustellenden Flächen in Natura- 2000-Gebieten weiterhin eine Naturverträglichkeitsprüfung brauchen. Außerhalb von Natura- 2000-Gebieten muss im Falle einer „Verschlechterung“ ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben sein und darf keine weniger schädliche Alternative zur Verfügung stehen, wobei für Projekte zur Erzeugung von erneuerbarer Energie eine vereinfachte Prüfung vorgesehen ist: Die Verordnung schreibt diesen Projekten ein überragendes öffentliches Interesse zu und ermächtigt die Mitgliedstaaten, von der Alternativenprüfung sogar gänzlich abzusehen, sofern das Projekt einer SUP oder UVP unterzogen wurde.
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