Auf Basis der EU-Emissionshandelsrichtlinie wurde am 12.7.2012 die Monitoring- und Reporting-Verordnung, Nr. 601/2012, im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Verordnung hat unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten und trat am 1.8.2012 in Kraft.
Die Verordnung regelt nunmehr EU-weit die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen in der am 1.1.2013 beginnenden dritten Handelsperiode (2013 - 2020) sowie in den darauffolgenden Perioden. Für Anlagenbetreiber besteht gemäß § 6 Abs. 2 EZG 2011 die Verpflichtung, die bestehenden Überwachungskonzepte binnen vier Monaten ab Inkrafttreten der EU-Verordnung, also bis zum 30.11.2012, anzupassen. Dazu müssen die Betreiber der Behörde ein der Verordnung entsprechendes Monitoringkonzept zur Genehmigung vorlegen. Die Mindestinhalte für das Konzept sind in Anhang I der Verordnung festgelegt. Anhang IV enthält branchenspezifische Überwachungsmethodiken. Neu ist auch die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung des Monitoringkonzeptes samt Berichterstattung an die Behörde - je nach Ausmaß der Emissionen jährlich, alle zwei oder alle vier Jahre - bis zum 30.6. eines Jahres. Die Berichterstattung über die Emissionen des vorangegangenen Kalenderjahres hat nach wie vor bis zum 31.3. des Folgejahres zu erfolgen.
3.8.2012, Johanna Gaiswinkler