Die Heumarkt-Entscheidung des BVwG war eine der Aufreger-Entscheidungen des Jahres 2019. Damals wurde in Direktanwendung der UVP-Richtlinie entschieden, dass das Städtebauvorhaben Heumarkt UVP-pflichtig ist. Und dies, obwohl der UVP-Feststellungsantrag des Projektwerbers noch während des laufenden Verfahrens zurückgezogen worden war.
Letzteres führte nun die Beschwerden des Projektwerbers und der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde zum Erfolg (VwGH 25.6.2021, Ro 2019/05/0018):
- Anträge können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden und führen zum (nachträglichen) Wegfall der Zuständigkeit der Behörde.
- Die UVP-Behörde ist auch nicht verpflichtet, nach Zurückziehung des Feststellungsantrags das Verfahren von Amts wegen einzuleiten bzw. fortzuführen.
- Auch eine amtswegige Einleitung bzw. Fortführung des Feststellungsverfahrens durch das BVwG widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut und darüber hinaus der Funktion des BVwG als richterliche Kontrollinstanz.
- Das BVwG hätte den (negativen) UVP-Feststellungsbescheid der Wiener Landesregierung in Folge der Antragszurückziehung also aufheben müssen.
Zur Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens verschwieg sich der VwGH. Etwaige diesbezügliche Bedenken der betroffenen Öffentlichkeit könnten auch in den materienrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Martin Niederhuber, Wien
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