Auch Wolfspopulationen, die nicht unter den „strengen Schutz“ der FFH-RL fallen, können einem Jagdverbot unterliegen
In der Rechtssache ASCEL (29.7.2024, C-436/22) befasste sich der EuGH mit der Frage, ob Exemplare einer Wolfspopulation gejagt werden dürfen, deren Entnahme die FFH-RL zulässt, wenn gleichzeitig aber der Erhaltungszustand dieser Art im jeweiligen Mitgliedstaat ungünstig ist. Im Ergebnis verneinte der Gerichtshof diese Frage: Der ungünstige Erhaltungszustand einer „nicht streng geschützten“ Population kann ein Jagdverbot notwendig machen. Die FFH-RL nehme im konkreten Fall zwar Populationen einer bestimmten geografischen Region innerhalb von Spanien vom „strengen Schutz“ aus, es sei aber bei der Beurteilung des relevanten Erhaltungszustands mehr als der geografische Raum zu betrachten. Diese Ausführungen zur örtlichen Abgrenzung der Population scheinen dabei in gewissem Widerspruch zur ebenfalls rezenten Entscheidung WWF ua (11.7.2024, C-601/22) zu stehen, wird hier doch hinsichtlich der Bestimmung des Erhaltungszustands streng auf das Land Tirol abgestellt.