UVP-rechtliche Kumulationsprüfung wird zur Sisyphusarbeit

  • 2016-02-23T17:15:00+02:00

VwGH zur Berücksichtigung von nicht messbaren Auswirkungen auf die Umwelt bei Prüfung des UVP-Kumulationstatbestandes

Anlass war ein UVP-Feststellungsverfahren zu einem Biomasseheizkraftwerk in einem schutzwürdigen Gebiet gemäß Anhang 2 UVP-G 2000. Behörde und Umweltsenat verneinten die UVP-Pflicht, wobei sich die Kumulationsprüfung nur auf umliegende Anlagen mit messtechnisch nachweisbaren PM10-Emissionen bezog. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 17.12.2015, 2012/05/0153, aus wie folgt:

  • Auch Anlagen, welche derart geringe Mengen emittieren, dass diese unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenze von Messgeräten liegen, sind zu berücksichtigen, da auch diese Auswirkungen einen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten können.
  • Für derartige Kleinstemittenten kann die Berücksichtigung nur dann unterbleiben, wenn Auswirkungen auf Basis sachverständiger Aussagen für den jeweils konkreten Einzelfall ausgeschlossen werden können.
  • In einem Schutzgebiet nach Anhang 2 UVP-G 2000 sind in der Einzelfallprüfung die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen und nicht bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das Gebiet festgelegt wurde.

Im Ergebnis werden mit dieser Entscheidung nicht nur die Anforderungen an no-impact-statements nach oben geschraubt, sondern darüber hinaus der Beurteilungsgegenstand für die Kumulierung von Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten entgegen der bisherigen Praxis erweitert.

Albert Reuter, Wien

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