Generalanwältin Kokott schlägt vor, die Klage der Kommission abzuweisen.
Im Streit um die Errichtung eines Kraftwerks an der Schwarzen Sulm sind die Schlussanträge ergangen (C-346/14 vom 3.9.2015). Hintergrund der Ausführungen der Generalanwältin ist die Herabstufung der ursprünglichen Bewertung des Gewässerzustands: Die Behörden hatten 2013 festgestellt, dass der Zustand der Schwarzen Sulm nicht – wie im NGP 2009 ausgewiesen – „sehr gut“, sondern wegen der Entnahme von Trinkwasser oberhalb des Kraftwerkprojekts nur „gut“ sei. Nach Umsetzung des Kraftwerks sei ebenfalls ein guter Zustand gegeben, es komme daher zu keiner Verschlechterung.
Die Kommission wendete sich nicht gegen die Neubewertung des Zustands: Sie brachte vor, dass der NGP angepasst hätte werden müssen – eine „ad hoc“-Bewertung des Gewässerabschnitts bei der Beurteilung des Kraftwerkvorhabens sei unzulässig. Aus Sicht der Generalanwältin ist die Klage abzuweisen:
- Zwar hat die Beurteilung in der Regel auf Grundlage der Information zu erfolgen, die im NGP dokumentiert ist. Allerdings war die Trinkwasserentnahme schon seit jeher bekannt – die Entscheidung aus dem Jahr 2013 zielt somit darauf ab, die für den NGP geltenden Bewertungsmaßstäbe erstmals richtig anzuwenden.
- Es handelt sich daher um die Korrektur eines Fehlers im NGP 2009, deren Richtigkeit die Kommission aber nicht in Zweifel zieht. Die von der Kommission vorgetragene Verschlechterung von „sehr gut“ auf „gut“ ist daher nicht möglich.
Paul Reichel, Salzburg