Den abfallrechtlichen Feststellungsverfahren kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu.
Mit der Novelle kommen vor allem verfahrensrechtliche Neuregelungen:
- Künftig ist nicht mehr die Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) für die Feststellung zuständig, ob ein Abfall oder Produkt vorliegt, welche Abfallart gegeben ist und ob eine Notifizierungspflicht besteht, sondern der Landeshauptmann.
- Weiterhin ist der/die BMNT als Oberbehörde befugt, Feststellungsbescheide (nunmehr) des Landeshauptmannes aufzuheben. Geändert wurde allerdings der Beginn des 6-wöchigen Fristenlaufs: Bislang war hierfür die Erlassung des Bescheides maßgeblich – unabhängig davon, ob und wann der Bescheid dem BMNT zugegangen ist. Künftig ist auf das Einlangen des Bescheides beim BMNT abzustellen.
- Wichtig für alle laufenden Verfahren: Durch eine Übergangsbestimmung wird verhindert, dass die Zuständigkeit bei anhängigen Feststellungsverfahren mit Inkrafttreten der Novelle von der Bezirksverwaltungsbehörde auf den Landeshauptmann übergeht.
MMag. David Suchanek NHP-Wien
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