Um den Unwägbarkeiten der gegenwärtigen Pandemie auch im neuen Jahr zu begegnen, wurden die letztes Jahr erlassenen verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen verlängert und punktuell ergänzt.
Mit der Novellierung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-BegleitG soll Flexibilität in der Verfahrensführung erreicht und damit – soweit möglich – Kontinuität in den Verfahren gewährleistet werden. So wurde der Geltungsbereich der – eigentlich mit 31.12.2020 außer Kraft getretenen – Corona-Spezialregelungen bis 30.6.2021 verlängert, sodass etwa weiterhin die Möglichkeit besteht, mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Beweisaufnahmen und Augenscheine per Webkonferenzen (wie etwa per „Zoom“) durchzuführen. Ist es einer Behörde aufgrund der epidemiologischen Lage nicht möglich, ein Verfahren weiterzuführen, kann die Oberbehörde das Verfahren unterbrechen oder bei Dringlichkeit einer anderen sachlich zuständigen Behörde zuweisen. Ob der Umstand, dass das COVID-19-VwBG mit 6.1.2021 und damit erst zu einem Zeitpunkt verlängert wurde, als es eigentlich schon außer Kraft war (der ursprüngliche Geltungszeitraum war bis 31.12.2020 befristet), rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, kann hier nicht beurteilt werden – kurios ist es allemal. Auch VwGH-Verfahren wurden „Social-Distancing-tauglich“ gemacht: Die Senate können nunmehr via „Mitteln der Telekommunikation“ beraten und entscheiden und das Verwaltungsgericht kann die Schriftsätze, Beilagen und den Verfahrensakt auch auf elektronischem Weg übermitteln.
Julius Spieldiener, Wien
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