UVP-Bescheid aus formalen Gründen aufgehoben.
Eine Stadtverwaltung und eine Komitatsverwaltung aus Ungarn erhoben Einwendungen im UVP-Verfahren; die Stadtverwaltung deshalb, weil sie Eigentümerin von Schulen, Betreuungszentren, Kindergärten usw. sei, welche sich in unmittelbare Nähe der geplanten Anlage befänden. Die Komitatsverwaltung machte den Schutz der Benützer eines in ihrem Eigentum stehenden Rehab-Zentrums geltend.
Die Burgenländische Landesregierung erteilte die UVP-Genehmigung, wobei die Einwendungen der beiden ungarischen Gebietskörperschaften mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurden. Die verbleibenden Einwendungen anderer Beteiligter wurden hingegen teils berücksichtigt, teils als unbegründet abgewiesen. Der daraufhin angerufene Umweltsenat änderte diesen Bescheid insofern ab, als die Einwendungen, soweit sie sich auf die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP G 2000 bezogen, abgewiesen, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen wurden.
Diese Vorgangsweise führte nun zur Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit: Es konnte den ungarischen Gebietskörperschaften aufgrund des erstinstanzlichen Bescheides nicht zugemutet werden, das Risiko einer auf inhaltliche Punkte eingehenden Berufung (mit dem damit verbundenen Aufwand etwa für Sachverständigengutachten) auf sich zu nehmen, wenn der Bescheid im Spruch eine Zurückweisung ausspricht und aus der Begründung nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich dabei nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelt. Für eine Umdeutung des eindeutigen Spruches blieb kein Raum. Die Zurückweisung aller Einwendungen durch die Landesregierung war (wie schon der Umweltsenat erkannt hatte) rechtswidrig; da der Umweltsenat statt einer Behebung des erstinstanzlichen Bescheides diesen aber in unzulässiger Weise abänderte, belastete er seinen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Paul Reichel, 26.5.2012