Einen Paradigmenwechsel gibt es bei den Systemnutzungsentgelten: Aufgrund einer EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2021 soll die Festlegung der Netzgebühren sowie der Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung weitgehend in die Kompetenz der E-Control übertragen werden.
Vor diesem Hintergrund ist etwa fraglich, ob die bisherige Pauschalierung für den Netzanschluss auch in Zukunft bestehen bleiben wird (zumindest übergangsmäßig soll sie aber aufrecht bleiben). Semantisch wird so manche klarstellende Änderung geplant: Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt sollen zum „Netzanschlussentgelt“ verschmelzen. Das bisherige Systemdienstleistungsentgelt soll zum „Regelleistungsentgelt“, die Clearinggebühr zum „Bilanzgruppenkoordinationsentgelt“ werden. Das bisherige Messentgelt soll dem Netznutzungsentgelt zugeschlagen werden. Klargestellt werden soll, dass beim (einmalig zu entrichtenden) Netzanschlussentgelt eine allenfalls bereits bestehende Einspeise- oder Bezugsleistung zu berücksichtigen ist und hierfür kein Entgelt anfällt; maßgeblich soll nunmehr die netzwirksame Leistung und nicht die Engpassleistung sein.