5-Jahre-Zusammenrechnungsregel soll auch für Kumulierungsregel des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 gelten.
Bei der Kumulierung sind Vorhaben zu betrachten, die annähernd gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht werden (und in einem räumlichen Zusammenhang stehen). Vorhaben für die noch keine Verfahren anhängig sind, sind nicht zu berücksichtigen.
Das BVwG hinterfragt in seiner Entscheidung vom 27.3.2014 (W143 2000181-1/8E, Windpark Koralpe), inwieweit die Kumulierungsregel auch auf bestehende (rechtskräftig genehmigte, aber auch schon faktisch bestehende) Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, anzuwenden ist. Ausgehend von der Judikatur des VwGH, wonach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 es den Behörden ermögliche, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung, die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen, verweist das Gericht auf die 5-Jahres-Zusammenrechnungsregel für Änderungsvorhaben in § 3a Abs. 5 UVP-G 2000.
Das Gericht führt aus, dass gegen die Differenzierung von Änderungsvorhaben und Neuvorhaben berechtigterweise verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden könnten; es sei nicht ersichtlich, worin die sachliche Rechtfertigung dafür liegen soll, das diejenigen Kapazitäten, die dem Antragsteller direkt zuzurechnen sind und aus demselben Antrag stammen, bei der Entscheidung über die UVP-Pflicht weniger streng bewertet werden als Umweltauswirkungen, die von Projekten Dritter verursacht werden. Auch für die Kumulation sind demnach im Analogieschluss alle Kapazitätsausweitungen, die in den letzten 5 Jahren genehmigt wurden, maßgeblich.