Die AWG 2002-Novelle Digitalisierung (BGBl I Nr. 84/2024) ist mit 18.7.2024 in Kraft getreten. Anbei ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
- Die Behörde kann in bestimmten Verfahren die Unterlagen in elektronischer Form verlangen.
- SMS- und E-Mail-Lösungen für den vollelektronischen Begleitschein.
- Für die Teilnahme an elektronischen Verfahren und zur Datenübermittlung können das USP oder andere Portale genutzt werden.
- Angabe der Behandlungsanlagen-ID im EDM-Register nunmehr gesetzlich verankert.
- Regelungen für das Beschwerdeverfahren (verfahrensbeschleunigende Maßnahmen sowie Beschwerdevorbringen von NGOs).
- Für Bodenaushub-Deponien unter 100.000 m³ und ausschließlich nicht verunreinigtes Material ist eine Sicherstellungsleistung und die Bestellung einer Bauaufsicht nicht erforderlich. Von einem Deponieaufsichtsorgan kann abgesehen werden, wenn die Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert.
- Für Bodenaushub-Deponien im vereinfachten Verfahren bekommt die Standortgemeinde Parteistellung.
- Bei Überprüfungen durch das BMK sind künftig auch Bestellungen geeigneter Prüforgane (natürliche und juristische Personen) anstelle von Amtssachverständigen möglich.
- Übergangsbestimmungen zur Beurteilung und Zuordnung von Aushubmaterial.
- Festlegung näherer Bestimmungen – insbesondere auch zur zentralen Stelle – zum ab 1.1.2025 geltenden Einwegpfand.
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