Am 20.5.2024 ist die neue EU-Abfallverbringungsverordnung VO (EU) 2024/1157 in Kraft getreten. Soviel vorneweg: Das Exportieren von Abfällen wird zunehmend komplexer.
Die erste Überraschung: Die Verordnung gilt erst ab dem 21.5.2026. Die zweite Überraschung: Die bisherige Verordnung wird zwar aufgehoben, gilt aber – mit wenigen Ausnahmen – bis 21.5.2026 weiter. Damit bleibt etwas Zeit, um sich vorab einen ersten Überblick über die zukünftigen Änderungen zu verschaffen:
- Verbot von Verbringungen aller zur Beseitigung bestimmter Abfälle innerhalb der EU, außer bei vorheriger schriftlicher Notifizierung.
- Verbot der Ausfuhr nicht gefährlicher Kunststoffabfälle (B3011) ab 21.11.2026.
- Verschärfte Regelungen hinsichtlich der Ausfuhr von nicht gefährlichen Abfällen in Nicht-OECD-Länder, außer das Land erteilt die Zustimmung und erfüllt die Kriterien einer umweltverträglichen Behandlung.
- Vorherige schriftliche Notifizierung bei der Ausfuhr von Kunststoffabfällen in OECD-Länder.
- Bei Ausfuhr aus der EU ist von der notifizierenden Person sicherzustellen, dass die entsprechende Verwertungsanlage auditiert wurde.
- Grün gelistete Abfälle unterliegen zwar einem weniger strengen Regime, jedoch mit neuen Verpflichtungen und Fristen verbunden.
- Optimiertes Datenmanagement und eigens eingerichtete Stelle zur Erleichterung und Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordination im Hinblick auf illegale Abfallverbringung.
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