Fokus Verfahrensbeschleunigung Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie und Stromnetze Jetzt geht’s um die Raumplanung! Die RED III verpflichtet Österreich dazu, die Potenziale zu erheben und Beschleunigungsgebiete auszuweisen.
- Als erster Schritt sind bis 25.5.2025 die erforderlichen Flächen für den zielkonformen Ausbau von Erzeugungsanlagen, Speichern und Netzen zu erfassen (auch als „Mapping“ bezeichnet).
- Grundsätzlich unabhängig von dieser Bestandsaufnahme der Potenziale (wenngleich faktisch wohl eng verknüpft) sind bis 21.2.2026 „ausreichend“
(also zielangemessen) Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien (und nicht nur für die Stromerzeugung) auszuweisen. - Mit der Ausweisung sind auch technologiespezifische Vorgaben und Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkungen festzulegen, bei deren
Einhaltung (widerleglich?) vermutet wird, dass nicht gegen die natur- und artenschutzrechtlichen Verbote oder das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot verstoßen wird. Die Festlegung der Beschleunigungsgebiete ist einer strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Zudem unterliegen Projekte in Beschleunigungsgebieten speziellen Genehmigungserleichterungen. - Die Mitgliedstaaten können vergleichbare Vorrangzonen für die Netz- und Speicherinfrastruktur festlegen. Das Planerstellungsverfahren und die
Rechtsfolgen sind jenen der Beschleunigungsgebiete nachgebildet. Leitungs- oder Speicherprojekte in diesen Infrastrukturgebieten sind – sofern ein
Screening-Verfahren im Einzelfall nichts Anderes sagt – weder UVP-pflichtig noch unterliegen sie den gebiets- und artenschutzrechtlichen Vorgaben
der FFH- und Vogelschutz-RL.
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