Ab 1.1.2025 wird ein Einwegpfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall eingehoben.
Die Verordnung (BGBl. II Nr. 284/2023) dient einerseits der Bekämpfung des „Littering“-Problems, andererseits sollen wertvolle Rohstoffe rückgewonnen und so die unionsrechtlich vordeterminierten Sammelquoten erfüllt werden. Die wesentlichen Inhalte im Überblick:
- Das Pfand iHv € 0,25 gilt für alle Getränkearten mit Ausnahme von Milch und Milchmixgetränken (von 0,1 bis 3 Liter).
- Erstinverkehrsetzer:innen müssen das Pfand beim Verkauf einheben.
- Letztvertreiber:innen (vor allem Händler:innen) sind zur Rücknahme von Leergebinden verpflichtet; Händler:innen ohne Rücknahmeautomaten müssen nur jene Verpackungen zurückzunehmen, die den angebotenen Verpackungen nach Packstoff und Füllvolumen und üblicher Abgabemenge entsprechen.
- Die Organisation des Systems erfolgt durch eine gemeinsame zentrale Stelle, welche Eigentümerin der Sammelware wird; Abfüller:innen haben ein Vorkaufsrecht.
- Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Abfüller:innen und den sog. „Pfandschlupf“ (= bezahltes Pfand, das nie zurückgeholt wurde).
Zudem wurde die Verpackungsverordnung 2014 novelliert. Diese Verordnung gilt grundsätzlich auch für Einweg-Getränkegebinde. Wichtigste Neuerung ist der Entfall der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für bepfandete Einweggebinde.
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