Erst kürzlich ist Europa knapp an einem flächendeckenden Ausfall der Stromversorgung vorbeigeschrammt. Dank schnell abrufbarer Kapazitätsreserven konnten die Netzbetreiber einen Frequenzabfall ausgleichen und so die Versorgung sichern. Die rechtliche Grundlage für die sogenannte Netzreserve wurde nur wenige Tage vor dem Beinahe-Blackout novelliert.
Bei der Netzreserve handelt es sich zumeist um Erzeugungskapazitäten, die von Kraftwerksbetreibern auf Abruf bereitgehalten und quasi auf Knopfdruck zur Netzstabilisierung eingesetzt werden können. Mit dem aus dem EAG-Gesetzpaket vorgezogenen Teil der ElWOG-Novelle (BGBl I Nr. 17/2021) wird der rechtliche Rahmen für die Beschaffung der Netzreserve durch den Regelzonenführer (APG) neu aufgestellt und werden flankierende Regeln für das Engpassmanagement festgelegt. Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW müssen jährlich die geplanten (permanenten oder temporären) (Teil-)Stilllegungen anzeigen. Kann der Netzreservebedarf nicht im Rahmen des Beschaffungsprozesses gedeckt werden, können die Betreiber von der E-Control – gegen Kostenersatz – zur Kapazitätsbereithaltung verpflichtet werden.
Florian Stangl, Wien
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