Am 9.6.2021 endete die Begutachtungsfrist für den Ministerialentwurf der AWG-Novelle 2021. Mit dieser Novelle sollen das EU-Kreislaufwirtschaftspaket, die SUP-Richtlinie (Vorsicht: nicht Strategische Umweltprüfung, sondern Single Use Plastic!) und die POP-Verordnung (Persistant Organic Pollutants) umgesetzt werden. Darüber hinaus werden damit einzelne Punkte aus dem Regierungsgrogramm abgearbeitet: Die Übernahme europarechtlich geprägter Begriffsdefinitionen sowie Vorgaben zu Recyclingzielen, zur Abfalltrennung und zur Abfallvermeidung.
Einige ausgewählte Bestimmungen im Überblick:
- Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket bringt die Übernahme europarechtlich geprägter Begriffsdefinitionen sowie Vorgaben zu Recyclingzielen, zur Abfalltrennung und zur Abfallvermeidung.
- Das Inverkehrsetzen von Einwegkunststoffen (wie Take-Away-Verpackungen, Plastikbesteck, Trinkhalme etc.) soll grundsätzlich verboten werden; Ausnahmen davon bestehen etwa für den medizinischen Bereich.
- Darüber hinaus soll – unabhängig von einer „Einwegeigenschaft“ – das Inverkehrbringen von Kunststoffen verboten werden, die nicht hinreichend biologisch abbaubar sind (Stichwort Mikroplastik).
- POP-Abfälle, egal ob gefährlich nicht gefährlich, sind per Begleitschein aufzuzeichnen.
- Im aktuellen Begutachtungsentwurf ist kein flächendeckendes Pfandsystem für Getränkeverpackungen Kommen sollen aber Kennzeichnungspflichten für Ein- bzw. Mehrweg und Angebotsquoten für den Handel; die bisherige Verordnungsermächtigung für Pfandsysteme bleibt unangetastet.
- Schiene statt Straße: Ab 2023 sollen Abfalltransporte über 3 t mit einer Transportstrecke ab 300 km im Inland grundsätzlich mit der Bahn erfolgen; ab 2024 soll dies ab einer Transportstrecke von 200 km und ab 2025 ab 100 km gelten.
- Feststellungsbescheide betreffend die Sammler- und Behandlererlaubnis bzw. die Anlagengenehmigung sollen bei Vorliegen rechtlicher oder formaler Mängel von der BMK abgeändert oder aufgehoben werden können.
- Die Abfallende-Kriterien werden an EU-Vorgaben angepasst, das Abfallende allerdings auch künftig erst bei erfolgter Substitution bejaht.
- Importverbot für bestimmte vermischte, vermengte oder vorbehandelte Abfälle aus industriellen Verarbeitungsprozessen zum Zweck der Deponierung.
- Verantwortliche Personen gemäß § 26 Abs. 6 AWG sollen – wie dies bereits bei abfallrechtlichen Geschäftsführern der Fall ist – zu verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG werden – mit der Konsequenz, dass sie selbst für Übertretungen abfallrechtlicher Bestimmungen haften.
- Umweltorganisationen sollen erweiterte Beschwerderechte grundsätzlich unabhängig von ihrer Beteiligung im Anlagengenehmigungsverfahren bekommen.
Julius Spieldiener und Maximilian Schlenk, Wien
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