Mit dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG, BGBl I Nr. 88/2020) soll ein Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren.
Bereits ein Blick in das kurze InvPrG zeigt, dass es nur wenige Voraussetzungen für förderfähige Projekte gibt und eine Vielzahl an Investitionen gefördert werden soll. Die Förderungshöhe beträgt 7 % der Anschaffungskosten und erhöht sich bei Projekten aus den Bereichen „Ökologisierung“, „Digitalisierung“ und „Gesundheits-Investitionen“ auf 14 %. Als „Ökologisierungprojekte“ (Anhang 1 der Förderungsrichtlinie) zählen etwa: Anschluss an Nah-/Fernwärme, Thermische Gebäudesanierung, Abwärmeauskopplung, Kreislaufwirtschaft (Investitionen in Vorbehandlungs- und Recyclinganlagen), Photovoltaikanlagen und Stromspeicher sowie der Radverkehr.
Näher definiert werden die Förder-Voraussetzungen in der vom BMDW erlassenen Förderungsrichtlinie. Die Voraussetzungen stellen sich im Überblick wie folgt dar:
- Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich
- Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen
- Setzung von ersten Maßnahmen zwischen dem 1.8.2020 und 28.2.2021
- Investitionsvolumen mindestens € 5.000,-- (pro Antrag, ohne Ust) und maximal € 50 Mio.
- Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis 28.2.2022 zu erfolgen (bei Investitionen mit einem Volumen von mehr als € 20 Mio. bis 28.2.2024)
Nicht gefördert werden klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Als klimaschädlich gelten Investitionen in die Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Eine Fördermöglichkeit besteht bei den zuletzt genannten Anlagen dennoch, wenn eine substantielle Treibhausgasreduktion erzielt wird.
Eine besondere Herausforderung stellt das Kriterium dar, dass die ersten Maßnahmen bereits bis 28.2.2021 gesetzt werden müssen. Unter ersten Maßnahmen sind nach der Förderungsrichtlinie nämlich keine Planungsleistungen oder die Einholung von behördlichen Genehmigungen zu verstehen, sondern Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, der Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. Zudem muss die Inbetriebnahme im Regelfall am 28.2.2022 sein, was gerade für größere Projekte ein enges zeitliches Korsett darstellt.
Abgewickelt wird die Förderung durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH.
David Suchanek, Wien