Fällt bei der gemäß dem WRG 1959 gebotenen Reinigung von Abwässern als Abwasserinhaltsstoff Klärschlamm an, liegt kein Produktionsrückstand aus einem Herstellungsprozess vor, weil die Abwasserreinigung nicht als Teil eines Herstellungsprozesses angesehen werden kann.
Ein steirischer Papier- und Zellstofferzeuger nutzte den bei der Entsorgung betrieblicher Abwässer entstehenden Klärschlamm zur Gewinnung von Energie, die wiederum im Betrieb eingesetzt wurde.
Das Argument der Anlagenbetreiber, dass es sich bei dem Klärschlamm um ein Nebenprodukt der Papier- und Zellstofferzeugung handle und die Verbrennungsanlagen nicht der Anlagengenehmigungspflicht nach § 37 AWG 2002 unterlägen, verfing nicht: Im Erkenntnis vom 27.2.2019, Ro 2017/05/0003, stellte der VwGH klar, dass der bei der Abwasser-reinigung anfallende Klärschlamm keinen Produktionsrückstand aus der Papier- und Zellstofferzeugung darstellt. Da die Abwasserreinigung zudem in erster Linie der Sicherung der im WRG 1959 definierten Schutzziele dient, ist sie nicht als Teil eines Herstellungs-prozesses zu erachten. Die thermische Verwertung von betriebseigenem Klärschlamm ist also als Abfallbehandlung zu qualifizieren, die dafür vorgesehene Verbrennungsanlage bedarf einer abfallrechtlichen Anlagengenehmigung.
Mag. Manuel Planitzer, NHP-Wien