Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, die UVP-Genehmigung des BVwG für das Speicherkraftwerk Kühtai aufgehoben.
Immissionsminimierung vs. Interessenabwägung
Das Immissionsminimierungsgebot hinsichtlich erheblicher Belastungen der Umwelt, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen (§ 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000), sieht keine Interessenabwägung iSd Tiroler Naturschutzgesetzes vor. Liegt also eine bleibende Schädigung eines Schutzgutes iS dieser Bestimmung vor, ist die Bewilligung nach dem UVP-G 2000 – egal, ob es sich dabei um ein im öffentlichen Interesse liegendes Projekt handelt oder nicht – zu versagen. Zu beachten ist, dass es sich aus Sicht des VwGH bei diesen Belastungen der Umwelt um konkret zu erwartende, weder vermeidbare noch kompensierbare, systemzerstörende oder nachhaltig beeinträchtigende Auswirkungen handelt.
Unzulässigkeit von Konzeptauflagen mit abgesondertem „Freigabeverfahren“
Das durch das BVwG im Weg einer Auflage vorgeschriebene Maßnahmenkonzept für eine Ersatzmaßnahme im Umfang von 2,5 ha sieht eine einem abgesonderten behördlichen „Freigabeverfahren“ vorbehaltene inhaltliche Gestaltung des Bewilligungsbescheides vor, ohne dass dabei Verfahrensparteien mitwirken könnten. Solche maßgeblichen Festlegungen eines Konsenses haben aber im Bewilligungsverfahren selbst zu erfolgen. Nur so steht den anderen Verfahrensparteien auch die Möglichkeit zur Mitsprache und zur Erhebung von Rechtsmitteln offen.
Mag. Martin Niederhuber (NHP-Wien)