VwGH: Die „Zulässigkeit“ der Lagerung von Abfällen ist kein Kriterium für die Beurteilung der Beitragspflicht

  • 2019-07-12T09:40:00+02:00

Beim Tatbestand der Zwischenlagerung ist deren Dauer entscheidend, nicht aber die Genehmigungslage des Zwischenlagers.

Mit einem neuen Erkenntnis (VwGH 27.3.2019, Ro 2019/13/0006) hat der VwGH seine bisherige Judikaturlinie zur konsenswidrigen Zwischenlagerung von Abfällen bzw. einer daraus (nun nicht mehr) resultierenden AlSAG-Pflicht geändert.

Während seit einem VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2013 eine Beitragspflicht von kon­senslos oder konsenswidrig vorgenommenen Zwischenlagerungen von Abfällen ohne Berücksichtigung der Dauer der Zwischenlagerung angenommen wurde, hat der VwGH nun erkannt, dass nur fristwidrige Lagerungen – also solche, die länger als drei Jahre für Zwecke der Verwertung oder länger als ein Jahr für Zwecke der Beseitigung andauern – beitragspflichtig sind. Allfällige Konsenswidrigkeiten des Lagers sind verwaltungsstraf- und -polizeirechtlich relevant, führen aber nicht zu einer AlSAG-Beitragspflicht.

Dr. Peter Sander, NHP-Wien

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