Beim Tatbestand der Zwischenlagerung ist deren Dauer entscheidend, nicht aber die Genehmigungslage des Zwischenlagers.
Mit einem neuen Erkenntnis (VwGH 27.3.2019, Ro 2019/13/0006) hat der VwGH seine bisherige Judikaturlinie zur konsenswidrigen Zwischenlagerung von Abfällen bzw. einer daraus (nun nicht mehr) resultierenden AlSAG-Pflicht geändert.
Während seit einem VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2013 eine Beitragspflicht von konsenslos oder konsenswidrig vorgenommenen Zwischenlagerungen von Abfällen ohne Berücksichtigung der Dauer der Zwischenlagerung angenommen wurde, hat der VwGH nun erkannt, dass nur fristwidrige Lagerungen – also solche, die länger als drei Jahre für Zwecke der Verwertung oder länger als ein Jahr für Zwecke der Beseitigung andauern – beitragspflichtig sind. Allfällige Konsenswidrigkeiten des Lagers sind verwaltungsstraf- und -polizeirechtlich relevant, führen aber nicht zu einer AlSAG-Beitragspflicht.
Dr. Peter Sander, NHP-Wien