Die starre Anknüpfung der Wiederaufnahmsverjährung an die Fälligkeit einer Abgabe ist verfassungswidrig. Der VfGH hebt § 304 der Bundesabgabenordnung ersatzlos auf.
Konkreter Anlassfall war ein Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabenschuld nach dem Altlastensanierungsgesetz. Das betroffene Unternehmen hat aus Sicherheitsgründen die streitverfangene Abgabe entrichtet, in anderen – ähnlich gelagerten – Verfahren aber insofern Recht bekommen, als dass auch die ursprünglich entrichtete Abgabe nicht zu leisten gewesen wäre. Wegen der starren Regelungen in der Bundesabgabenordnung wurden aber sämtliche Anträge auf Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens und zur Zurückzahlung der „Nicht-Abgabe“ als verjährt zurückgewiesen.
Klare Worte hat nun der VfGH gefunden: Die Wiederaufnahmsregelung des § 304 der Bundesabgabenordnung wurde komplett als verfassungswidrig aufgehoben. In vielen Fällen verunmöglicht diese nämlich auf unsachliche Weise die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Dr. Peter Sander, der das Verfahren federführend begleitet hat: „Für die gelebte Praxis, in komplexen Fällen risikominimierend eine strittige Abgabe zu leisten und im Falle des Obsiegens diese im Wege der Wiederaufnahme wieder erstattet zu erhalten, wurde damit eine Lanze gebrochen. Der Gesetzgeber hat nun rund ein Jahr Zeit erhalten, eine entsprechende Nachfolgeregelung zu schaffen, die dann – im Interesse des Rechtsstaates – hoffentlich nicht erneut verfassungswidrig sein wird.” Die gegenständliche Bestimmung ist in der Vergangenheit bereits zweimal wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden.