Auftrag zur Herstellung von Reisepässen, Aufenthaltstiteln, Führerscheinen usw. hätte nicht ohne vorherige europaweite Ausschreibung erfolgen dürfen.
Laut EuGH (20.3.2018, C-187/16) konnte Österreich mit den geltend gemachten Sicherheitsinteressen nicht ausreichend nachweisen, dass Ausnahme- bzw. Rechtfertigungsgründe vorliegen, die von der Durchführung eines Vergabeverfahrens befreit hätten.
Interessant ist, dass die Klage hinsichtlich der Direktvergabe von Pyrotechnik-Ausweisen abgewiesen wurde: Bei einem geschätzten Auftragswert von lediglich € 56.000,-- bestehe noch keine Verpflichtung zur Ausschreibung und der Kommission sei es, angesichts seines sehr technischen Charakters, nicht gelungen, ein grenzüberschreitendes Interesse am fraglichen Auftrag nachzuweisen.
Dr. Claudia Fuchs, NHP-Wien