Eine gewerbliche Betriebsanlage liegt dann vor, wenn diese in der Absicht errichtet wird, auf einem Standort längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit – im konkreten Fall dem Gastgewerbe – zu dienen (VwGH 26.9.2017, Ra 2017/04/0057).
Dabei ist von einer „längeren Zeit“ jedenfalls dann auszugehen, wenn die Einrichtung von vornherein auf unbestimmte Zeit aufgestellt und betrieben wird.
Im konkreten Fall war vor allem der provisorische Charakter ausschlaggebend: Die für die Ausübung des Gastgewerbes notwendigen Einrichtungen wurden nämlich für maximal zehn Veranstaltungen pro Jahr für die Dauer von jeweils einem Tag auf-und sodann wieder abgebaut. Auch der Umstand, dass die Anlage teilweise durch massive Mauern baulich begrenzt und in diesem Umfang auf Dauer hergestellt ist, ändert aus Sicht des VwGH nichts am Nichtvorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage.
Dient eine Anlage nämlich nur für bestimmte Zeit und damit vorübergehend der Ausübung des Gastgewerbes, kann nach Ansicht des Höchstgerichts auch keine gewerbliche Betriebsanlage vorliegen.
Mag. Andrea Wagner, NHP-Wien