Bereits mehrfach – und zunächst als AWG-Novelle 2015 – angekündigt, wurde die AWG-Novelle zur Umsetzung der Seveso III-Richtlinie mit BGBl I 70/2017 mit folgenden Eckpunkten erlassen:
• Aufnahme von Definitionen, insbesondere zu den Begriffen Seveso-Stoffe, Seveso-Betrieb der unteren bzw. der oberen Klasse oder des schweren Unfalls.
• Für die Praxis signifikant sind insbesondere die – zur Verhütung von schweren Unfällen im Zusammenhang mit Seveso-Stoffen – neu eingeführten Melde- und Informationspflichten, die sowohl die Inhaber von Seveso-Betrieben als auch die Behörden treffen.
• Die Behörde legt fest, zwischen welchen Seveso-Betrieben und Nachbarbetrieben ein zweckdienlicher Informationsaustausch stattzufinden hat, um im Falle eines Unfalls einem Domino-Effekt vorzubeugen.
• Zur Bekämpfung illegaler Abfallverbringungen wurden Regelungen zur Beschlagnahme und zum Verfall von Abfall eingeführt. Demnach können Abfälle bei begründetem Verdacht von der Behörde vorläufig beschlagnahmt
und bei bescheidmäßiger Bestätigung dieser Beschlagnahme endgültig abgenommen werden.
• Die erwarteten Klarstellungen zur Haftung der verantwortlichen Person und auch dazu, inwiefern man sich in der Praxis auf Eintragungen im EDM verlassen kann, fehlen in dieser Novelle.
• Die Änderungen sind mit 20.6.2017 in Kraft getreten. Für die Anpassung an Seveso III-Vorschriften wurde mit § 78b AWG 2002 eine Übergangsbestimmung vorgesehen.
Mag. Andrea Wagner, NHP-Wien