Generalanwältin Sharpston hat im Vorabentscheidungsverfahren EuGH Rs C-460/15, Schäfer Kalk, deutliche Worte zum Begriff der Emission im Sinne der Emissionshandels-RL (2003/87/EG) gefunden:
Kohlendioxid ist dann keine Emission, wenn es nicht in die Atmosphäre freigesetzt wird (weil es – wie im Ausgangsfall – chemisch umgewandelt und fest in ein Produkt gebunden wird).
Doch der Reihe nach: Schäfer Kalk betreibt in Deutschland eine Anlage zum Brennen von Kalk in Hahnstätten (Deutschland). Diese Tätigkeit unterliegt dem Emissionshandelssystem. Schäfer Kalk leitet einen Teil des von ihr bei dieser Tätigkeit produzierten Kohlendioxids an eine Anlage weiter, in der das Kohlendioxid für die Herstellung von PCC (synthetisches Kalziumkarbonat) verwendet wird. Dabei wird es in PCC chemisch gebunden und gelangt somit nicht in die Atmosphäre. Die tatsächlich in die Atmosphäre abgegebene Menge an Kohlendioxid ist somit rechnerisch wie messbar geringer, als die bei der der Emissionshandels-RL unterliegenden Tätigkeit des Kalkbrennens selbst anfallenden Menge.
Weiter zum gesamten Text.
Sander Peter