Energie-Infrastrukturgesetz und Novelle zum UVP-G 2000: Beschleunigung durch verpflichtendes Vorverfahren?

  • 2016-05-03T08:32:00+02:00

Mit BGBl I 4/2016 wurden Vorschriften betreffend Leitlinien für die transeuropäische Infrastruktur eingeführt und die EuGH-Rechtsprechung „Gruber“ im UVP-G 2000 verankert.

Vorrangiges Ziel des Energie-Infrastrukturgesetzes ist die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Projects of Common Interest – PCI), wie zB Hochspannungsfreileitungen, Stromspeicheranlagen oder Gasleitungen. Zur Beschleunigung von nicht UVP-pflichtigen Verfahren soll unter anderem der Vorantragsabschnitt, für den der BMWFW als Energie-Infrastrukturbehörde zuständig ist, dienen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist die Energie-Infrastrukturbehörde am Verfahren zu beteiligen.

Im Vorantragsabschnitt ist eine öffentliche Erörterung unter Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und von anderen geprüften Varianten vorgesehen. Binnen einer Frist von sechs Monaten hat die Infrastrukturbehörde eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb weiterer neun Monate ist in der Folge der Projektantrag zu stellen. Die Genehmigungsbehörden haben die Genehmigungsanträge für PCI prioritär zu behandeln und spätestens innerhalb der allgemeinen Entscheidungsfrist von sechs Monaten zu entscheiden.

Mit der Novelle zum UVP-G 2000 wurde nunmehr als Reaktion auf die Rs Gruber (C-570/13) Nachbarn ein Beschwerderecht im UVP-Feststellungsverfahren eingeräumt. Diese können binnen vier Wochen ab Veröffentlichung der negativen Entscheidung im Internet Beschwerde an das BVwG erheben. Weiters ist nun klargestellt, dass der Einsatz von nichtamtlichen Sachverständigen in sämtlichen Phasen eines UVP-Verfahrens zulässig ist.

Patrick Schechtner, Salzburg

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