Verordnung legt Vorgaben für die Tätigkeit der Monitoringstelle, insbesondere für die Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen, fest.
Mit BGBl I 72/2014 vom 11.8.2014 wurde das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) erlassen. Gleich alt wie das EEffG ist die Diskussion, unter welchen Voraussetzungen Energieeffizienzmaßnahmen anrechenbar sind. Dazu enthält die Verordnung nun Vorgaben, im Detail zur Dokumentation, Bewertung und Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen. Die Verordnung tritt mit 1.1.2016 in Kraft; gleichzeitig tritt das bis dahin maßgebliche Methodendokument außer Kraft.
Um angerechnet zu werden, muss eine Energieeffizienzmaßnahme entweder einer verallgemeinerten Methode oder einer individuellen Bewertung entsprechen. Die individuelle Bewertung kommt nur dann in Betracht, wenn keine einschlägige allgemeine Methode existiert oder fachliche Gründe gegen die Anwendung einer verallgemeinerten Methode sprechen. Zudem enthält die Verordnung eine bis zum 31.12.2015 geltende Amnestie für geförderte Energieeffizienzmaßnahmen, die grundsätzlich nach dem EEffG von einer Anrechnung ausgeschlossen sind. Solche Maßnahmen können für 2015 nun doch angerechnet werden.
Schließlich regelt die Verordnung in ihrem § 21 noch die Zusammenarbeit der Monitoringstelle mit den Bezirksverwaltungsbehörden: Kommt ein verpflichtetes Unternehmen nach Ansicht der Monitoringstelle seinen Verpflichtungen nicht nach, zeigt die Monitoringstelle den Sachverhalt bei der Bezirksverwaltungsbehörde (als Verwaltungsstrafbehörde) an. Im Ergebnis wird daher erst im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geklärt, ob eine Verpflichtung erfüllt wurde oder nicht (ob zB eine Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar ist oder nicht). Da eine Klärung erst im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens unzumutbar ist, muss nach unserer Ansicht ein Feststellungsantrag zulässig sein, in dem die Streitfrage vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens geklärt werden kann.
David Suchanek, Wien