VwGH: Altkleider, die in Sammelcontainer einlegt werden, um sie bedürftigen Menschen zu spenden, sind Abfälle iSd AWG 2002.
Für den VwGH steht fest, dass Personen die Sachherrschaft über ihre Gebrauchtkleidung aufgeben, wenn sie diese in einen Altkleidersammelcontainer einlegen, da es Größe und Konstruktion der Klappen, in welche die Gebrauchtkleidung eingelegt wird, nicht erlauben, die Sachherrschaft über die eingeworfene Kleidung wiederzuerlangen. Auch soll die Motivation der Spendenden, die ihre Kleidung mit dem Hauptzweck weitergeben, sie weiterhin in ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung des Getragen-Werdens zu belassen, nur eine „Erwartungshaltung“ sein, da es keine Garantie gibt, dass ein Kleidungsstück bestimmungsgemäß (weiter-)verwendet wird (VwGH 25.9.2014, Ro 2014/07/0032).
Dies wirft nun einige Fragen auf: Macht man sich strafbar, wenn man sich nicht vergewissert, ob der Betreiber eines Sammelcontainers über eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen verfügt? Muss man mit dem Betreiber eines Sammelcontainers eine Vereinbarung abschließen, damit man seiner Verpflichtung nach § 15 Abs 5a Z 2 AWG 2002 (explizite Beauftragung zur umweltgerechten Verwertung) nachkommt? Kann der Spender mit einem Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden, wenn der Betreiber eines Sammelcontainers keine vollständig umweltgerechte Verwertung der Altkleider sicherstellt bzw durchführt?
Ob es nun gut ist, an Spender von Altkleidern die selben Maßstäbe anzulegen, wie es beispielweise bei Besitzern von gefährlichen Abfällen der Fall ist, darf wohl zumindest hinterfragt werden …
Peter Sander, Wien