Verbrennung von eigenen Produktionsrückständen ist sichere Weiterverwendung – Produkteigenschaft bejaht

  • 2014-04-11T00:05:00+02:00

VwGH äußert sich erstmals zur neuen AWG-Bestimmung über Nebenprodukte.

Mit der AWG-Novelle 2010 wurden in § 2 Abs. 3a AWG 2002 Kriterien für das Vorliegen der Nebenprodukteigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes festgelegt. Eine der Vo­raussetzungen für das Vorliegen eines Nebenproduktes ist danach die „sichere Weiter­verwendung” des Stoffes oder Gegenstandes. Nach den Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010 soll ein Element der sicheren Verwendung das Bestehen eines Marktes sein. Dies könnte zur Annahme verleiten, dass ein Nebenprodukt nur vorliegen könne, wenn (zumindest auch) ein Markt besteht. Dieser Auslegung hat der VwGH in einem von NHP Rechtsanwälte vertretenen Fall nun einen Riegel vorgeschoben: Sofern ein Erzeuger eines Stoffes diesen Stoff unter für ihn vorteilhaften Bedingungen nutzen will und die Wiederverwendung gewiss ist, liegt eine sichere Weiterverwendung vor. Dies bedeutet, dass Produktionsrückstände bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Energie­gewinnung eingesetzt werden können, ohne zu Abfall zu werden (VwGH 23.1.2014, 2011/07/0179).

 

11.4.2014, David Suchanek

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