Österreich: NH erkämpft Grundsatzurteil zum Artenschutz:

  • 2013-01-26T14:25:00+01:00

VwGH klärt wichtige Fragen zum Salzburger Naturschutzgesetz.

In einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 18.12.2012 (2011/07/0190) hat sich der VwGH zu einer in der Praxis wichtigen artenschutzrechtlichen Fragen geäußert. Konkret ging es um das Zerstörungs- und Beschädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Nestern geschützter Tierarten, welches in den einzelnen Naturschutz- bzw. Landesgesetzen der Länder aufgrund der Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU geregelt ist.

Im Detail wurde zu § 31 Abs. 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes ausgesprochen, dass das Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere Vorgänge betrifft, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen (und Auflagen) oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Wird nämlich die ökologische Funktionalität der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann besagter Verbotstatbestand gar nicht verwirklicht sein. Ohne Erfüllung des Verbotstatbestandes besteht aber auch keine Notwendigkeit, eine Ausnahmebewilligung zu erwirken. Der VwGH bezieht sich hier explizit auf die bereits in Deutschland ergangene Rechtsprechung zu dieser Frage.

26.1.2013, Paul Reichel

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