Durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird eine Neuregelung des Rechtsschutzes im UVP-Verfahren notwendig.
Hinkünftig ist in zweiter Instanz das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Für anhängige Verfahren gibt es Übergangsbestimmungen. Außerdem sind Klarstellungen zum Beschwerderecht von Umweltanwalt, Standortgemeinde und Umweltorganisationen im Feststellungsverfahren vorgesehen. Das im 2. Abschnitt bereits seit einigen Jahren bestehende Fortbetriebsrecht im Fall der Aufhebung eines UVP-Bewilligungsbescheides durch den VwGH wird mit der Novelle nun auch auf den 3. Abschnitt ausgedehnt. Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- und Sanierungsverfahrens sind, sind nunmehr nicht mehr generell von der UVP-Pflicht ausgenommen.