Der Wirtschaftsminister hat den Entwurf eines neuen Bundes-Energieeffizienzgesetzes sowie sieben weiterer flankierender Gesetze bzw. Gesetzesänderungen in Begutachtung geschickt.
Das neue Regelwerk erfolgt in Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien zur Energieeffizienz bzw. zur Förderung erneuerbarer Energie. Der Entwurf sieht einen Energieeinsparrichtwert bis 2016 und Endenergieverbrauchsziele bis 2020 vor. Große und mittlere Unternehmen werden zu Energie- oder Umweltmanagementsystemen oder zumindest alle vier Jahre zu Energieaudits verpflichtet. Kleine Unternehmen haben eine Energieberatung durchzuführen und die sich daraus ergebenden Verbesserungsmaßnahmen umzusetzen, wobei beginnend ab 2014 Übergangsfristen bis 2018 vorgesehen werden.
Die Einsparungsziele differenzieren zwischen emissionshandelspflichtigen und nicht emissionshandelspflichtigen Unternehmen, da erstere ja bereits auf Grund des EZG Vorleistungen getätigt haben. Gesonderte Einsparungsziele werden für Energielieferanten vorgesehen, wobei zumindest 40% der Effizienzmaßnahmen bei Haushalten wirksam werden müssen. Alle Verpflichteten können sich durch Zahlung von noch näher festzulegenden Ausgleichsbeträgen freikaufen. Kleinstunternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bis zu € 1 Mio. sind von diesen Verpflichtungen gänzlich ausgenommen.
25.3.2013, Martin Niederhuber