Rumänien: Mediationsgesetz

  • 2012-09-30T21:07:00+02:00

Neue Bestimmungen für das Mediationsgesetz gelten ab dem 01.10.2012.

Beginnend mit 01.10.2012 werden durch das Gesetz 115/2012 neue Bestimmungen in das Mediationsgesetz (Gesetz 192/2006) aufgenommen. Nach den neuen Bestimmungen müssen alle natürlichen und juristischen Personen, die bei Gericht eine im Mediationsgesetz bestimmte Klage einbringen wollen (es sind dies fast alle Klagen in den folgenden Gebieten: Handels-, Zivil-, Familienrechtsklage oder Klage zwischen bestimmten beruflichen Qualifikationen), an einem Informationstermin bei einem Mediator teilnehmen. Die gleiche Verpflichtung gilt für Verfahren, die beginned mit Jänner 2013 anhängig sind.

Das bedeutet für die Praxis, dass Handelsklagen wie bisher von der „außergerichtlichen Streitschlichtung“ („conciliere directa“) eingeleitet werden oder durch ein Mediationsverfahren ersetzt werden können. In den anderen vom Gesetz vorgesehenen Bereichen muss der Gläubiger oder an seiner Stelle sein Vertreter an einem Informationstermin bei einem Mediator teilnehmen. Die Bestätigung über die Teilnahme muss hinkünftig der Klage beigelegt werden. Die Leistungen der Mediatoren sind gebührenfrei und gratis zur Verfügung zu stellen; außer die Mediations ersetzt das „außergerichtliche Streitverfahren“.

Die tatsächliche Durchführung eines Mediationsverfahrens ist keine Bedingung für das gerichtliche Verfahren. Wird allerdings ein bereits anhängiges Verfahren aufgrund einer Mediation eingestellt, erhält der Kläger die Gerichtsgebühr rückerstattet.

30.9.2012, Monika Hirsch

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