Mit BGBl. II Nr. 465/2011 wurden auf Basis des EZG 2011 die Zuteilungsregeln für die Handelsperiode ab 2013 erlassen.
Die Zuteilungsregelverordnung (ZuRV) setzt nun nahezu wörtlich den Beschluss der Kommission (2011/278/EU), welcher die Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung ab der dritten Handelsperiode festlegt, um. Folgende Eckpunkte lassen sich für das neue Zuteilungsregime zusammenfassen:
- Gliederung von Anlagen in Unteranlagen, an welche die Zuteilung der kostenlosen Zertifikate unter Anwendung unionsweit festgelegter Referenzwerte, welche in Anhang 1 der Verordnung festgelegt sind, erfolgt.
- Bezugszeitraum für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung ist entweder der Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2008 oder – sofern die Werte in diesem Zeitraum höher sind – vom 1.1.2009 bis 31.12.2010.
- Maßgeblich für die Zertifikatsmenge sind die installierte Anfangskapazität sowie die jeweilige (produktbezogene, wärmebezogene, brennstoffbezogene oder prozessbezogene) Aktivitätsrate.
- Die für jede Anlage und ihre Unteranlagen erhobenen Daten sind durch eine unabhängige Prüfeinrichtung zu verifizieren. Die Datenmeldung hat im Wege eines vorgefertigten elektronischen Formulars bis zum 7.2.2012 zu erfolgen.
Die ZuRV enthält neben den Detailregelungen für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung Vorschriften im Hinblick auf die kostenlose Zuteilung an neue Marktteilnehmer sowie neue Bestimmungen im Zusammenhang mit den Konsequenzen einer Kapazitätsverringerung bzw. einer Verringerung der Aktivitätsrate. Die Kommission hat für die Anwendung der der Verordnung zugrundeliegenden Beschlussbestimmungen neun Guidance Dokumente erarbeitet.