Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass Sportanlagen öffentlichen Interessen aus wirtschaftlicher Sicht dienen können.
Der Gerichtshof hatte die Erweiterung des Schigebiets Weißsee durch eine Doppelsesselbahn zu beurteilen (VwGH 21.5.2012, 2010/10/0147). Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung der Salzburger Landesregierung, welche die positiven Auswirkungen des Projekts auf den Fremdenverkehr, die Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Umsetzung von Vorgaben im Räumlichen Entwicklungskonzept als „besonders wichtig“ und somit überwiegend anerkannte, wurde bestätigt.
Besondere Brisanz kommt dieser Entscheidung insofern so, als der Umweltsenat anlässlich der Erweiterung des Schigebiets Schmittenhöhe durch vier Seilbahnen eine Befassung mit genau diesen öffentlichen Interessen (Fremdenverkehr/Tourismus, Arbeitsplätze, Umsetzung von Planungsvorgaben) a priori verweigerte (Umweltsenat 12.6.2012, US 4B/2011/16-85). Das Projekt könne diesen Interessen nicht – wie durch § 3a Sbg NSchG vorgegeben – „unmittelbar“ dienen.
Der VwGH sah dies im Fall Weißsee in Fortsetzung seiner bisherigen Judikatur ganz offensichtlich anders.
30.8.2012, Martin Niederhuber