Österreich: Knalleffekt im AlSAG-Regime

  • 2012-10-10T22:24:00+02:00

Verbringung zur Herstellung von Bergversatzmaterial nicht AlSAG-pflichtig.

Nach einem langen von NH betreuten Rechtsstreit hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.7.2012 nun deutliche Worte gefunden und festgestellt, dass die Beförderung von Abfällen zur Herstellung eines Bergversatzmaterials in das Ausland nicht dem AlSAG-Beitrag unterliegt. Während sich § 3 Abs 1 Z 3 und Z 3a AlSAG nämlich jeweils auf einen beitragspflichtigen Tatbestand beziehen, der in der Verwendung von Abfällen zur Herstellung eines bestimmten Stoffes wie beispielsweise Brennstoffprodukte oder Produkte für die Einbringung in den Hochofen besteht, zielen die übrigen Tatbestände der Z 1 bis 2 des § 3a Abs 1 AlSAG nicht auf die Herstellung oder die Zusammensetzung eines bestehenden Materials ab, sondern allein auf bestimmte Tätigkeiten. Die Verbringung von Abfällen zur Herstellung von Versatzmaterialien stellt aber gerade keine beitragspflichtige Tätigkeit dar (der Bergversatz selbst hingegen schon). Deutlich wird der Gerichtshof in seiner diesbezüglichen Conclusio: „Ein gegenteiliges Verständnis kann dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden“.
 
 
Damit gehört eine seit der 2003er-Novelle des AlSAG von Zoll- und Abfallbehörden gelebte Vollzugspraxis nunmehr der Vergangenheit an. Gleichzeitig ist damit die lange existente Ungleichbehandlung der Verbringung von Abfällen zu einer österreichischen Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Bergversatz- oder ähnlichem Material gegenüber der Verbringung zu einer solchen Aufbereitungsanlage im Ausland beseitigt worden. Ob der Gesetzgeber nunmehr mit einer Novelle des AlSAG reagiert, bleibt freilich dahingestellt. Bis zu einer allfälligen Novellierung ist nunmehr aber ein (Zeit-)Fenster zum AlSAG-beitragsfreien Export von Abfällen zu Aufbereitungsanlagen innerhalb der EU, bei denen Bergversatzmaterial hergestellt wird, aufgegangen.

 

10.10.2012, Peter Sander

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