Der Auftraggeber muss im Falle einer öffentlichen Ausschreibung bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot den Bieter zur Erläuterung auffordern.
In dem Vorabentscheidungsverfahren Rs C-599/10, SAG ELV Slovensko a. s. u. a./Úrad pre verejné obstarávanie hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 29.3.2012 klargestellt, dass im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung der Auftraggeber bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot den Bieter auffordern muss, dies zu erläutern.
Hingegen ist er nicht verpflichtet, Erläuterungen zu einem Angebot zu verlangen, das ungenau ist oder den in den Ausschreibungsbedingungen enthaltenen technischen Spezifikationen nicht entspricht.
Der öffentliche Auftraggeber darf dallerdings ein Angebot nicht wegen Unklarheit eines Punktes ablehnen, der nicht Gegenstand der Aufforderung zur Erläuterung des Angebots gewesen ist.
12.4.2012, Bernhard Hager