VfGH Österreich: Infrastruktursenat nicht notwendig, Kontrolle durch VwGH ausreichend!

  • 2011-08-11T11:30:00+02:00

Der Verfassungsgerichtshof hat mit einer der bahnbrechendsten Entscheidungen der letzten Jahre am 28.6.2011 bestätigt, dass die in der Verfassung verankerte grundsätzliche Struktur der Instanzenzüge nicht dem EU-Recht widerspricht.

Die durch zwei Beschlüsse des VwGH im September 2010 ausgelöste Diskussion, ob bei Straßen- und Schienen-UVPs nach der erstinstanzlichen Entscheidung durch die BMVIT eine Befassung des Umweltsenats notwendig ist, ist damit abrupt beendet. Nach Ansicht des VfGH ist nämlich der VwGH ein Tribunal iSd EU-Grundrechtecharta (Art 47 Abs 2 GRC) und damit als Gericht mit voller Kognitionsbefugnis selbst befugt, Entscheidungen in UVP-Genehmigungsverfahrens nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2002 nachzuprüfen. Insbesondere ist ein Instanzenzug an den Umweltsenat nicht geboten. Vorerst bleibt somit alles beim alten: Keine "neuen" (in der Verfassung nicht vorgesehenen) Instanzen und kein Infrastruktursenat.

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