Am 15.9.2011 hat das slowakische Parlament eine große Novelle zum Insolvenzrecht erlassen, das die Rechte der Gläubiger stärken. Das Gesetz soll ab dem 1.1.2012 gelten.
1. Geschäftsführer, Vorstände, Gesellschafter und Aktionäre sollen nachrangig befriedigt werden.
2. Stellen die Geschäftsführer bzw. Vorstände den Insolvenzantrag verspätetet, so sollen sie persönlich bis zur Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft haften.
3. Künftig ist für den Insolvenzantrag nicht mehr erforderlich, dass der Gläubiger ein rechtskräftiges Urteil gegen den Schuldner oder ein schriftliches, notarielles Anerkenntnis des Schuldners vorlegt. Für den Insolvenzantrag ist nunmehr ausreichend, wenn ein Auditor das Bestehen der Schuld bestätigt.
4. Die Formulare für die Anmeldung der Forderung wurden vereinfacht.
5. Bis dato konnte der Gläubiger nur innerhalb von 45 Tagen ab Insolvenzeröffnung seine Schulden anmelden. Da es in der Slowakei kein offizielles Insolvenzregister gibt und die Gläubiger meist nur zufällig über die Insolvenzeröffnung erfahren haben, kam es in der Praxis sehr oft zu Fristversäumnissen und die Gläubiger hatten keine Möglichkeit, die Forderungen nachträglich anzumelden. Künftig können Forderungen jederzeit im Insolvenzverfahren angemeldet werden.