Das Ministerium für Verkehr, Ausbau und regionale Entwicklung SR hat zum 08.08.2011 die Richtlinie Nr. 2011 /2930/V-1414 für die Bauämter zur Problematik der Genehmigung von Solaranlagen und Solarkraftwerken auf Dächern vorbereitet.
Im Fall einer Solaranlage auf dem Dach, die nicht den Charakter eines Kraftwerks hat, d.h. die Anlage ersetzt oder komplementiert nur eine ursprüngliche Elektrizitätsquelle, beurteilt das Bauamt, ob eine Baugenehmigung oder lediglich eine Bauanmeldung erforderlich wird. Entscheidend bei dieser Beurteilung ist zum Beispiel, ob die Anlage wesentlich das Äußere des Bauobjekts ändert oder in die tragende Konstruktion eingreift.
Die Solaranlage wird jedoch als neuer Betrieb mit produktivem Charakter betrachtet, die den Nutzungszweck des Bauobjekts ändert und erweitert. Als solche benötigt die Anlage eine Entscheidung über die Nutzungsänderung des Bauobjekts. Die Nutzungsänderung, die zugleich mit der Bauänderung verbunden ist, erörtert das Bauamt im Bauverfahren und nach der Fertigstellung wird die Bauänderung im Rahmen der Kollaudierung genehmigt. Die Nutzungsänderung, die mit solcher Bauänderung verbunden sind, die das Äußere des Bauobjekts nicht wesentlich verändert und die in die tragende Konstruktion nicht eingreift, kann das Bauamt zusammen im Verfahren über Änderung der Nutzung überprüfen. Die Nutzungsänderung des Bauobjekts muss im Einklang mit dem Gebietsplan sein, sonst wird diese nicht genehmigt.