Slowakei: Dritte Novelle zum Alternativenergiegesetz

  • 2011-08-12T11:50:00+02:00

Mit der dritten Novelle des Alternativenergiegesetzes wird der Bereich Biogas und Biotreibstoff neu geregelt. Geändert wird auch der Begriff der "Inbetriebnahme", der für Fotovoltaikanlagen sehr bedeutend ist, um noch überhaupt einen geförderten Einspeisetarif zu erhalten.

Am 1.5.2011 tritt die dritte Novelle zum slowakischen Alternativenergiegesetz Nr. 309/2009 in Kraft, mit der vor allem für den Bereich Biogas und Biotreibstoffe die Regeln geändert werden.

Es gibt auch weiterhin keinen Einspeisetarif für Biomethan. Die Förderung von Biomethan erfolgt über den bevorzugten Netzanschluss, bevorzugten Vertrieb und die Ausstellung von Bestätigungen über den Ursprung des Biomethans und dessen Menge. Neugeregelt wurde die Errichtung des Anschlusses an das Gasnetz und die Kostenteilung.

Geändert wurde die Eigentnahme von Elektrizität: Bislang war der Erzeuger verpflichtet, die gesamte erzeugte Elektrizität einzuspeisen, um den Einspeisetarif zu erhalten. Diese Verpflichtung ist nun weggefallen.

Für den Einspeisetarif ist das Datum der „Inbetriebnahme“ wesentlich. Die „Inbetriebnahme“ wurde neu definiert als dem Zeitpunkt, an dem entweder die Kollaudierung erfolgt oder Funktionstest absolviert wurden, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist. Im Gegensatz zu bisherigen Rechtslage gelten somit Probebetrieb oder vorläufige Betriebsgenehmigungen nicht mehr als Inbetriebnahme.

Fotovoltaikanlagen, die ab dem 1.7.2011 in Betrieb gehen, erhalten keinen Einspeisetarif. Die Übergangsbestimmungen sind unklar. NH Rechtsanwälte vertritt die Meinung, dass diese Anlagen den Einspeisetarif erhalten müssen, wenn vor dem 1.7.2011 zumindest ein Probebetrieb genehmigt wurde. Die Regulierungsbehörde URSO sieht dies aber anders und fordert die Kollaudierung und Absolvierung der Funktionstests vor dem 1.7.2011.

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