Mit der AWG-Novelle 2010 setzt Österreich (leicht verspätet) die Abfallrahmenrichtlinie um. Wir berichten über die wesentlichsten Neuerung für die betroffenen Unternehmen.
Inkrafttreten
Das Wichtigste vorab: Die Novelle wurde am 15.2.2011 mit BGBl I 9/2011 kundgemacht und gilt somit seit 16.2.2011. Für das neue Regime der Sammler- und Behandlererlaubnis gibt es Übergangsbestimmungen (dazu gleich unten).
Abfallhierarchie
Die nun 5-stufige Abfallhierarchie bringt nicht nur eine Vielzahl neuer Begriffe, sondern auch neue Wertigkeiten. Die nachstehende Graphik (aus den Erläuterungen des Gesetzesvorschlags) zeigt, dass die bisherige Abfallverwertung nun in die Vorbereitung zur Wiederverwendung (zB Reuse), Recycling (für den ursprünglichen oder für andere Zwecke) und sonstige Verwertung (zB thermische Verwertung, Verfüllung) aufgesplittet wird. Klarer Verlierer sind die Mitverbrenner, die nun an vorletzter Stelle rangieren, klarer Gewinner die Alleinverbrenner, die bei Erfüllung der Effizienzklausel nun als Verwerter gelten.
Ausnahmen vom Abfallbegriff
Tiermehl und Tierfett sind vom Abfallbegriff ausgenommen, sofern sie nicht in (Mit-)
Verbrennungs-, Biogas- oder Kompostanlagen eingesetzt werden. Weitere Ausnahmen betreffen Sedimente aus dem Flussbau und nicht kontaminierte Böden, die am Ort des Aushubs wieder für Baumaßnahmen verwendet werden.
Vorsicht! Haftung bei Übergabe von Abfällen
Bei der Übergabe von Abfällen ist zu prüfen, dass der Sammler/Behandler auch befugt ist. Wir empfehlen dringend, dass sich die Unternehmer die Sammler-/Behandlererlaubnis vorweisen lassen! Weiters ist die „umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung“ der Abfälle explizit zu beauftragen. Hier empfehlen wir eine Überarbeitung der Aufträge/Verträge. Konsequenz bei Nichtbeachtung: unbeschränkte Weiterhaftung des Übergebers!
Transporteure: „Begleitschein“ nun auch für nicht gefährliche Abfälle
Transporteure haben ab jetzt ein „Dokument“ mitzuführen, aus welchem Art, Menge, Herkunft und Verbleib der nicht gefährlichen Abfälle ersichtlich sind. Für die gefährlichen Abfälle gilt weiterhin das bekannte Begleitscheinsystem.
Sammler-/Behandlererlaubnis: alles neu
Die gute Nachricht vorweg: Bestehende Sammler- und Behandlererlaubnisse gelten (vorerst) weiterhin. Ansonsten bringt die Novelle eine Vielzahl an Neuerungen:
- Die bloße Anzeige der Sammlung/Behandlung nicht gefährlicher Abfälle entfällt. Auch hier ist nun ein Bescheidverfahren durchzuführen.
- Die inhaltlichen Voraussetzungen wurden angeglichen: Auch für nicht gefährliche Abfälle sind nun Verlässlichkeit und fachliche Kenntnisse/Fähigkeiten nachzuweisen. Vorsicht: Damit steigt die Gefahr des Entzugs von Erlaubnissen für nicht gefährliche Abfälle!
- Der abfallrechtliche Geschäftsführer für gefährliche Abfälle bleibt. Für nicht gefährliche Abfälle ist nun eine „verantwortliche Person“ zu bestellen. Vorsicht: Diese ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, kann also nicht gleichzeitig Abfallbeauftragter sein!
- Übergangsbestimmung für bestehende Erlaubnisse: Bestellung der verantwortlichen Person bis 31.1.2012.