In ihren Schlussanträgen vom 30.3.2017 zu den verbundenen Rechtssachen Comune di Corridonia und Bartolini u.a. (C-196/16, C-197/16) geht Generalanwältin Kokott davon aus, dass eine „nachgeholte“ UVP nur unter Einhaltung aller Voraussetzungen auch als UVP-Genehmigung gelten kann.